Rechtsprechung
   BGH, 24.01.2024 - XII ZB 171/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,3454
BGH, 24.01.2024 - XII ZB 171/23 (https://dejure.org/2024,3454)
BGH, Entscheidung vom 24.01.2024 - XII ZB 171/23 (https://dejure.org/2024,3454)
BGH, Entscheidung vom 24. Januar 2024 - XII ZB 171/23 (https://dejure.org/2024,3454)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW

    § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, §§ ... 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, § 574 Abs. 2 ZPO, § 117 Abs. 2 Satz 1 FamFG, § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 113 Abs. 1 FamFG, § 345 ZPO, § 514 Abs. 2 ZPO, § 85 Abs. 2 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Kurzfristige und unvorhersehbare Verhinderung des Verfahrensbevollmächtigten an der Wahrnehmung eines Termins; Rechtzeitige Mitteilung der Verhinderung gegenüber dem Gericht zur Ermöglichung einer Verlegung oder Vertagung des Termins

  • rewis.io
  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wer nicht zum Termin kommen kann, muss das Gericht informieren!

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Rechtsanwalt wird auf der Fahrt zum Gericht krank - Wann hat wer wo angerufen?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der kurzfristig vor dem Termin erkrankte Verfahrensbevollmächtigte

  • lto.de (Kurzinformation)

    Unverschuldete Säumnis: Wer hat wann wo angerufen?

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    Anforderungen an den Beteiligtenvortrag im Falle der behaupteten nichtschuldhaften Terminsversäumung

  • beck-aktuell.NACHRICHTEN (Kurzinformation)

    Krank auf der Fahrt zum Gericht: Anwältin muss konkret vortragen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2024, 1118
  • MDR 2024, 482
  • MDR 2024, 517
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 25.11.2008 - VI ZR 317/07

    Unterrichtungspflichten eines Prozessbevollmächtigten bei Verhinderung zur

    Auszug aus BGH, 24.01.2024 - XII ZB 171/23
    Ein Verfahrensbevollmächtigter, der kurzfristig und unvorhersehbar an der Wahrnehmung eines Termins gehindert ist, hat alles ihm Mögliche und Zumutbare zu tun, um dem Gericht rechtzeitig seine Verhinderung mitzuteilen und hierdurch eine Verlegung oder Vertagung des Termins zu ermöglichen (im Anschluss an BGH Urteile vom 24. September 2015 - IX ZR 207/14, FamRZ 2016, 42 und vom 25. November - VI ZR 317/07, FamRZ 2009, 498).

    Denn eine schuldhafte Säumnis liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig auch dann vor, wenn ein Verfahrensbevollmächtigter, der kurzfristig und unvorhersehbar an der Wahrnehmung eines Termins gehindert ist, nicht alles ihm Mögliche und Zumutbare getan hat, um dem Gericht rechtzeitig seine Verhinderung mitzuteilen und hierdurch eine Verlegung oder Vertagung des Termins zu ermöglichen (vgl. BGH Urteile vom 24. September 2015 - IX ZR 207/14 - FamRZ 2016, 42 Rn. 6 mwN und vom 25. November 2008 - VI ZR 317/07 - FamRZ 2009, 498 Rn. 11 mwN).

  • BGH, 03.11.2005 - I ZR 53/05

    Begriff der schuldhaften Säumnis; Mitteilung der Verhinderung durch den

    Auszug aus BGH, 24.01.2024 - XII ZB 171/23
    Denn hätte sie etwa eine falsche Telefonnummer gewählt oder erst wenige Minuten vor 10:00 Uhr Kontaktversuche unternommen, obwohl sie ihre Fahrt nach eigenen Angaben bereits um 9:00 Uhr unterbrochen hat, wären ihre Bemühungen ersichtlich unzureichend gewesen (vgl. BGH Urteil vom 3. November 2005 - I ZR 53/05 - NJW 2006, 448 Rn. 15 f.).

    Wenn aber Versuche, das Gericht über die kurzfristige Verhinderung der Verfahrensbevollmächtigten zu informieren, erst nach der vorgesehenen Terminsstunde unternommen werden, erfolgen sie schuldhaft zu spät (vgl. auch BGH Urteil vom 3. November 2005 - I ZR 53/05 - NJW 2006, 448 Rn. 15 f.).

  • BGH, 24.09.2015 - IX ZR 207/14

    Unzulässigkeit der Revision gegen ein zweites Versäumnisurteil des

    Auszug aus BGH, 24.01.2024 - XII ZB 171/23
    Ein Verfahrensbevollmächtigter, der kurzfristig und unvorhersehbar an der Wahrnehmung eines Termins gehindert ist, hat alles ihm Mögliche und Zumutbare zu tun, um dem Gericht rechtzeitig seine Verhinderung mitzuteilen und hierdurch eine Verlegung oder Vertagung des Termins zu ermöglichen (im Anschluss an BGH Urteile vom 24. September 2015 - IX ZR 207/14, FamRZ 2016, 42 und vom 25. November - VI ZR 317/07, FamRZ 2009, 498).

    Denn eine schuldhafte Säumnis liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig auch dann vor, wenn ein Verfahrensbevollmächtigter, der kurzfristig und unvorhersehbar an der Wahrnehmung eines Termins gehindert ist, nicht alles ihm Mögliche und Zumutbare getan hat, um dem Gericht rechtzeitig seine Verhinderung mitzuteilen und hierdurch eine Verlegung oder Vertagung des Termins zu ermöglichen (vgl. BGH Urteile vom 24. September 2015 - IX ZR 207/14 - FamRZ 2016, 42 Rn. 6 mwN und vom 25. November 2008 - VI ZR 317/07 - FamRZ 2009, 498 Rn. 11 mwN).

  • BGH, 23.06.2022 - VII ZB 58/21

    Berufung gegen zweites Versäumnisurteil: Anforderungen an den Parteivortrag

    Auszug aus BGH, 24.01.2024 - XII ZB 171/23
    Dabei dürfen die Anforderungen an den auf § 514 Abs. 2 ZPO gestützten Vortrag mit Blick auf die verfassungsrechtlich garantierten Ansprüche auf wirkungsvollen Rechtsschutz und auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht überspannt werden (vgl. BGH Beschluss vom 23. Juni 2022 - VII ZB 58/21 - FamRZ 2022, 1713 Rn. 13 f. mwN).
  • BGH, 11.11.2015 - XII ZB 407/12

    Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil: Rechtsanwaltsverschulden bei

    Auszug aus BGH, 24.01.2024 - XII ZB 171/23
    Wird die fehlende oder unverschuldete Säumnis nicht schlüssig dargelegt, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen (vgl. Senatsbeschluss vom 11. November 2015 - XII ZB 407/12 - FamRZ 2016, 209 Rn. 7 mwN).
  • BGH, 10.11.2021 - XII ZB 350/20

    Bewertung des erforderlichen Aufwands an Zeit und Kosten für die sorgfältige

    Auszug aus BGH, 24.01.2024 - XII ZB 171/23
    Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör liegt unter anderem vor, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvorbringens eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht eingeht (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschluss vom 10. November 2021 - XII ZB 350/20 - FamRZ 2022, 468 Rn. 22 mwN).
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